Wissen säen

und Wurzeln schlagen. 

Im Ausland erworbene Qualifikationen

Sie haben eine im Ausland erworbene Qualifikation – berufliche oder akademisch – und interessieren sich für die Tätigkeit im Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern? Dann herzlich willkommen!

Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Bewerberinnen und Bewerbern mit in Deutschland erworbenen Abschlüssen, aber es gibt folgende Besonderheiten:

  • Sprachkenntnisse

    Bewerberinnen und Bewerber ohne Deutsch als Muttersprache müssen die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen - mit einem Zertifikat über Kenntnisse in Wort und Schrift auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen.

    Abweichend davon ist für folgende Einsatzgebiete das Sprachniveau C2 (GER) nachzuweisen:

    • Deutschunterricht (nicht im Sinne von DaF (Deutsch als Fremdsprache) oder DaZ (Deutsch als Zweitsprache)),
    • bei Einsatz in der Schuleingangsphase (Jahrgangstufen 1 und 2 der Grundschule),
    • Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

     

    Sie sind sich unsicher, ob Sie einen solchen Nachweis brauchen oder vielleicht schon haben?
    Hier ein paar Hinweise:

    • Als Nicht-Deutsch-Muttersprachler gilt, wer nicht in Deutschland oder einem anderen deutschsprachigen Land die Hochschulzugangsberechtigung, z.B. das Abitur, erworben hat.
    • Die deutsche Staatsangehörigkeit befreit nicht von einem Sprachnachweis.
    • Ein im Ausland abgeschlossenes Germanistikstudium gilt nicht als Sprachnachweis.
  • Sprachprüfungen

    Sie sind sich unsicher, ob Sie einen solchen Nachweis brauchen oder vielleicht schon haben? 
    Hier ein paar Hinweise:

    • Als Nicht-Deutsch-Muttersprachler gilt, wer nicht in Deutschland oder einem anderen deutschsprachigen Land die Hochschulzugangsberechtigung, z.B. das Abitur, erworben hat.
    • Die deutsche Staatsangehörigkeit befreit nicht von einem Sprachnachweis.
    • Ein im Ausland abgeschlossenes Germanistikstudium gilt nicht als Sprachnachweis.

     

    Anerkannte Sprachnachweise können in verschiedenen Formen vorgelegt werden.
    Die gängigsten sind:

    Das ist keine abschließende Liste.

    Sie verfügen bereits über die notwendigen Sprachkenntnisse, haben aber noch keinen Sprachnachweis? Gerne würden Sie die notwendige Sprachprüfung ablegen, brauchen hierfür aber finanzielle Unterstützung?
    Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Anmeldung zur „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) an der Universität Greifswald, finanziert vom Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

    Die Prüfungen finden 4x im Jahr an der Universität Greifswald statt (März/Juli/September/Dezember) und bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie können sich – wie unten beschrieben – bis etwa drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin anmelden.


    Voraussetzungen:

    • Sie benötigen einen Sprachnachweis für die Einstellung in den Schuldienst.
    • Die Schulleitung einer öffentlichen Schule in Mecklenburg-Vorpommern ist der Meinung,
      • dass Sie sich erfolgreich im Einstellungsverfahren durchsetzen würden, wenn der Sprachnachweis vorläge und
      • dass Sie die DSH-Prüfung bestehen können.

    Verfahren:

    • Sie erhalten von der Schulleitung ein Formular, mit dem die o.g. Voraussetzungen bestätigt werden. Dieses Formular muss von Ihnen, der Schulleitung und der Schulaufsicht (Schulrat/Schulrätin) unterzeichnet sein.
    • Dieses unterzeichnete Formular senden Sie per Post an
      • Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
        Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung Referat 230
        Werderstraße 124
        19055 Schwerin
      • und vorab per E-Mail an c.jungbluth@bm.mv-regierung.de.
    • Etwa zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erhalten Sie eine Einladung zur Prüfung mit weiteren Informationen oder eine Ablehnung aus Kapazitätsgründen, d.h. wenn mehr Anmeldungen als Prüfungsplätze vorliegen.
    • Die Ergebnisse der Prüfungen werden am Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Das für die Einstellung in den regulären Schuldienst erforderlich Sprachniveau C 1 (GER) wird mit dem Ergebnis „DSH-2“ belegt. Mit „DSH-3“ wird das Sprachniveau C 2 (GER) belegt. Da das Bildungsministerium die Kosten für Ihre Sprachprüfung übernimmt, wird es ebenfalls über Ihr Prüfungsergebnis informiert.
    • Zu den Prüfungsterminen im März und September wird zusätzlich ein fünftägiges Prüfungstraining in Greifswald angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig, wird jedoch empfohlen. Es findet unmittelbar in der Woche vor der schriftlichen Prüfung statt. Die Teilnahme ist für Sie ebenfalls kostenfrei.


    die nächsten Prüfungstermine:

    Juli 2024     

    Anmeldung bis 14.06.2024
    Schriftlich - 05.07.2024
    Mündlich - 11. und 12.07.2024

    September 2024     

    Anmeldung bis 09.08.2024
    Prüfungstraining - 02.-06.09.2024
    Schriftlich - 16.09.2024
    Mündlich - 19. und 20.09.2024

    Anfang Dezember 2024 / Januar 2025

    Termine folgen

    2. Nachträgliche Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten für eine bereits abgelegte und bestandene Sprachprüfung

    Voraussetzungen:

    • Sie haben einen Sprachnachweis für die Einstellung in den Schuldienst benötigt.
    • Das Rechnungsdatum Ihrer Sprachprüfung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Schuldienst liegen maximal sechs Monate auseinander.
    • Ihr Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst ist unbefristet oder befristet auf mindestens zwölf Monate.

    Verfahren:

    • Sie haben einen Arbeitsvertrag als Lehrkraft erhalten/unterschrieben. Dieser enthält, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, eine sog. Nebenabrede.
    • Sie füllen das Antragsformular (hier zum PDF) aus und senden es zusammen mit den darin genannten Unterlagen per Post an
      • Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
        Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung
        Referat 230
        Werderstraße 124
        19055 Schwerin.
    • Die Erstattung ist nur einmal möglich. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
  • im Ausland erworbene Bildungsnachweise (allgemein)

    Sie können sich auch ohne Anerkennung, also nur mit einer Übersetzung des im Ausland erworbenen Zeugnisses/Abschlusses, für den hiesigen Schuldienst bewerben. Sowohl die Einstellungschancen als auch die Eingruppierung sind aber mit einer Anerkennung deutlich besser. Ohne eine Anerkennung

    • kann Ihre Bewerbung erst im Rahmen der letzten der vier Gruppen und auch in dieser nur nachrangig berücksichtigt werden (Gruppe 4 d),
    • ist eine um mehrere Entgeltgruppen geringere Vergütung die Folge (E 10),
    • gelten Sie als Seiteneinsteigerin bzw. Seiteneinsteiger, die bzw. der an einer mehrjährigen Seiteneinstiegsqualifizierung (SEQ) teilnehmen muss. Informationen zum Seiteneinstieg in den Schuldienst finden Sie hier.

    Es lohnt sich also, wenn Sie Ihre Abschlüsse anerkennen lassen. Je nach Qualifikation haben Sie drei Möglichkeiten der „Anerkennung“:

    1. Zeugnisbewertung der ZAB: Die Zeugnisbewertung nennt u.a. die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem Ihr ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist (Bachelor, Master), und informiert zusätzlich über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.
    2. Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt für Mecklenburg-Vorpommern (siehe unten „im Ausland erworbene Lehrerqualifikationen“).
    3. Gleichwertigkeitsfeststellung mit einem anderen Beruf: Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. Welches Ihr deutscher Referenzberuf und welches die für Sie zuständige Stelle ist, können Sie hier herausfinden.
  • im Ausland erworbene Lehrerqualifikationen

    Sie wurden außerhalb Deutschland zur Lehrerin bzw. zum Lehrer ausgebildet und haben diese Ausbildung abgeschlossen? Dann können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer in Ihrem Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen.

    Bitte senden Sie die folgenden Unterlagen per Post an:

    Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
    Referat 230,
    Werderstraße 124,
    19055 Schwerin:

    1. ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (PDF zum Ausdrucken),
    2. einen tabellarischen Lebenslauf (Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge/ Abschlüsse und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten) in deutscher Sprache,
    3. ein Identitätsnachweis,
    4. im Ausland erworbene Bildungsnachweise,
    5. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise,
    6. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat.

    Sollte zunächst keine eindeutige Entscheidung möglich sein, werden vom Ministerium weitere Nachweise angefordert.

    Die Unterlagen zu Nummer 4 bis 6 sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden. Krankenkassen und Pfarrämter u.a. sind dazu nicht befugt.

    Fremdsprachige Nachweise sind in Form von Übersetzungen mit jeweils verbundener Kopie der im Ausland erworbenen Nachweise vorzulegen (erstellt von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer/Dolmetscher). Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.

    Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, dass entweder eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung durch einen solchen bestätigt wird. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

  • Anerkennungsberatung

    Wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung (insbesondere bei anderen Berufsabschlüssen) benötigen, können Sie sich an die jeweilige Beratungsstelle des IQ Netzwerks Mecklenburg-Vorpommern wenden.

  • Rechtliche Grundlagen

Kontakt

für alle Fragen zur Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen