Online-Veranstaltung für ausländische Lehrkräfte

Sie sind Lehrkraft mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation und interessieren sich für die Arbeit im Schuldienst von M-V? Wir heißen Sie herzlich willkommmen und informieren sie gern.

Alles Wissenswerte erfahren Sie auf unserer Online-Veranstaltung, in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit, am 6. Novemberg 2024, von 16:30 - 18 Uhr.

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Im Ausland erworbene Qualifikationen

Sie haben eine im Ausland erworbene Qualifikation – berufliche oder akademisch – und interessieren sich für die Tätigkeit im Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern? Dann herzlich willkommen!

Andere Sprachen / other languages

Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Bewerberinnen und Bewerbern mit in Deutschland erworbenen Abschlüssen, aber es gibt folgende Besonderheiten:

  • Sprachkenntnisse

    Bewerbende ohne Deutsch als Muttersprache müssen deutsche Sprachkenntnisse mit einem Zertifikat auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen nachweisen. Für folgende Einsatzgebiete ist das Sprachniveau C2 nachzuweisen:

    • Deutschunterricht (nicht im Sinne von Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache),
    • bei Einsatz in der Schuleingangsphase (Jahrgangstufen 1 und 2 der Grundschule),
    • Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

    Anerkannte Sprachnachweise können in verschiedenen Formen vorgelegt werden z. B.

    Das ist keine abschließende Liste.

    Sie sind sich unsicher, ob Sie einen solchen Nachweis brauchen oder vielleicht schon haben? Hier ein paar Hinweise:

    • Haben Sie in Deutschland oder einem anderen deutschsprachigen Land eine Hochschulzugangsberechtigung z. B. Abitur erworben, benötigen Sie keinen Sprachnachweis.
    • Die deutsche Staatsangehörigkeit befreit nicht von einem Sprachnachweis.
    • Ein im Ausland abgeschlossenes Germanistikstudium ist kein Sprachnachweis.
  • Sprachprüfungen

    Sie verfügen bereits über die deutschen Sprachkenntnisse, haben aber noch keinen Sprachnachweis? Gerne würden Sie die notwendige Sprachprüfung ablegen, brauchen aber finanzielle Unterstützung?
    Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) an der Universität Greifswald

    Das Bildungsministerium finanziert Ihnen die Sprachprüfung an der Universität Greifswald. Die Prüfungen finden 4x im Jahr statt (März, Juli, September und Dezember) und bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie können sich bis etwa drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin anmelden.


    Voraussetzungen:

    • Sie benötigen einen Sprachnachweis für die Einstellung in den Schuldienst.
    • Die Schulleitung einer öffentlichen Schule in Mecklenburg-Vorpommern ist der Meinung, dass Sie sich erfolgreich im Einstellungsverfahren durchsetzen würden, wenn der Sprachnachweis vorläge und dass Sie die DSH-Prüfung bestehen können.

    Verfahren:

    • Sie erhalten von der Schulleitung ein Formular, mit dem die o.g. Voraussetzungen bestätigt werden. Dieses Formular muss von Ihnen, der Schulleitung und der Schulaufsicht (Schulrat/Schulrätin) unterzeichnet sein.
    • Dieses unterzeichnete Formular senden Sie per Post an
      • Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
        Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung Referat 230
        Werderstraße 124
        19055 Schwerin
      • und vorab per E-Mail an c.jungbluth@bm.mv-regierung.de.
    • Etwa zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erhalten Sie eine Einladung zur Prüfung mit weiteren Informationen oder eine Ablehnung aus Kapazitätsgründen, d.h. wenn mehr Anmeldungen als Prüfungsplätze vorliegen.
    • Die Ergebnisse der Prüfungen werden am Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Das Sprachniveau C1 wird mit dem Ergebnis „DSH-2“ belegt. Mit „DSH-3“ wird das Sprachniveau C2 belegt. Da das Bildungsministerium die Kosten für Ihre Sprachprüfung übernimmt, wird es ebenfalls über Ihr Prüfungsergebnis informiert.
    • Zu den Prüfungsterminen im März und September wird zusätzlich ein fünftägiges Prüfungstraining in Greifswald angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig, wird jedoch empfohlen. Es findet unmittelbar in der Woche vor der schriftlichen Prüfung statt. Die Teilnahme ist für Sie ebenfalls kostenfrei.


    Nächste Prüfungstermine:

    Januar 2025

    Anmeldung bis 13.12.2024
    Schriftlich - 03.01.2025
    Mündlich - 09. und 10.01.2025

    Februar/März 2025

    Termine folgen

    2. Erstattung der Kosten für eine bereits bestandene Sprachprüfung

    Sollten Sie bereits eine Sprachprüfung bestanden haben, dann erstattet Ihnen das Bildungsministerium die Kosten.

    Voraussetzungen:

    • Sie haben einen Sprachnachweis für die Einstellung in den Schuldienst benötigt.
    • Ihr Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist unbefristet oder befristet auf mindestens zwölf Monate.
    • Das Rechnungsdatum Ihrer Sprachprüfung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegen maximal sechs Monate auseinander.

    Verfahren:

    • Sie haben einen Arbeitsvertrag als Lehrkraft unterschrieben. Dieser enthält, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, eine sogenannte Nebenabrede.
    • Sie füllen das Antragsformular (hier zum PDF) aus und senden es zusammen mit den darin genannten Unterlagen per Post an
      • Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
        Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung
        Referat 230
        Werderstraße 124
        19055 Schwerin.
    • Die Erstattung ist nur einmal möglich. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
  • Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation

    Sie können sich auch ohne Anerkennung für den Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern bewerben. Es lohnt sich jedoch, wenn Sie Ihre Abschlüsse anerkennen lassen, da Ihre Einstellungschancen deutlich besser sind und sie ein höheres Gehalten erhalten können.

    Ohne eine formelle Anerkennung gelten Sie als Lehrkraft im Seiteneinstieg:

    • Sie müssen an einer mehrjährigen Seiteneinstiegsqualifizierung teilnehmen,
    • Ihre Bewerbung kann nur nachrangig berücksichtig werden.
    • Sie haben ein deutlich geringeres Gehalt (Entgeltgruppe 10).

    Je nach Qualifikation haben Sie drei Möglichkeiten der „Anerkennung“:

    1. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

    Die Zeugnisbewertung der ZAB nennt u.a. die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem Ihr ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist (z. B. Bachelor oder Master), und informiert zusätzlich über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.

    2. Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

    Wenn Sie außerhalb von Deutschland zur Lehrkraft ausgebildet wurden, können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen.

    Bitte senden Sie die folgenden Unterlagen:

    1. ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
    2. einen tabellarischen Lebenslauf (Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge/ Abschlüsse und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten) in deutscher Sprache,
    3. ein Identitätsnachweis,
    4. im Ausland erworbene Bildungsnachweise,
    5. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise,
    6. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat.

    per Post an:

    Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
    Referat 230
    Werderstraße 124
    19055 Schwerin

    Sollte zunächst keine eindeutige Entscheidung möglich sein, werden vom Bildungsministerium weitere Nachweise angefordert.

    Die Unterlagen zu Nummer 4 bis 6 sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden. Krankenkassen und Pfarrämter u.a. sind dazu nicht befugt.

    Fremdsprachige Nachweise sind in Form von Übersetzungen mit jeweils einer Kopie der im Ausland erworbenen Nachweise vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigt sein oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung muss durch einen solchen bestätigt worden sein. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de. Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag. Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden.

    3. Gleichwertigkeitsfeststellung mit einem anderen Beruf

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. Welche Stelle für Sie zuständig und welcher Ihr deutscher Referenzberuf ist, können Sie hier herausfinden.

    Wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, können Sie sich an die jeweilige Beratungsstelle des IQ Netzwerks Mecklenburg-Vorpommern wenden.

  • Rechtliche Grundlagen
  • Externe Vertretungskraft

Kontakt

für alle Fragen zur Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen