Im Ausland erworbene Qualifikationen
Sie haben eine im Ausland erworbene Qualifikation – berufliche oder akademisch – und interessieren sich für die Tätigkeit im Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern? Dann herzlich willkommen!
Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Bewerberinnen und Bewerbern mit in Deutschland erworbenen Abschlüssen, aber es gibt drei Besonderheiten:
- 1. Sprachkenntnisse
Bewerberinnen und Bewerber ohne Deutsch als Muttersprache müssen die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen - mit einem Zertifikat über Kenntnisse in Wort und Schrift auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen.
Abweichend davon ist für folgende Einsatzgebiete das Sprachniveau C2 (GER) nachzuweisen:
- Deutschunterricht (nicht im Sinne von DaF (Deutsch als Fremdsprache) oder DaZ (Deutsch als Zweitsprache)),
- bei Einsatz in der Schuleingangsphase (Jahrgangstufen 1 und 2 der Grundschule),
- Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Sie sind sich unsicher, ob Sie einen solchen Nachweis brauchen oder vielleicht schon haben? Hier ein paar Hinweise:
- Als Nicht-Deutsch-Muttersprachler gilt, wer nicht in Deutschland oder einem anderen deutschsprachigen Land die Hochschulzugangsberechtigung, z.B. das Abitur, erworben hat.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit befreit nicht von einem Sprachnachweis.
- Ein im Ausland abgeschlossenes Germanistikstudium gilt nicht als Sprachnachweis.
Anerkannte Sprachnachweise können in verschiedenen Formen vorgelegt werden. Die gängigsten sind:
- das Goethe-Zertifikat,
- die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ – DSH,
- der „Test Deutsch als Fremdsprache“ – TestDaF,
- das Zertifikat von telc.
Das ist keine abschließende Liste.
- 2. im Ausland erworbene Bildungsnachweise (allgemein)
Sie können sich auch ohne Anerkennung, also nur mit einer Übersetzung des im Ausland erworbenen Zeugnisses/Abschlusses, für den hiesigen Schuldienst bewerben. Sowohl die Einstellungschancen als auch die Eingruppierung sind aber mit einer Anerkennung deutlich besser. Ohne eine Anerkennung
- kann Ihre Bewerbung erst im Rahmen der letzten der vier Gruppen und auch in dieser nur nachrangig berücksichtigt werden (Gruppe 4 d),
- ist eine um mehrere Entgeltgruppen geringere Vergütung die Folge (E 10),
- gelten Sie als Seiteneinsteigerin bzw. Seiteneinsteiger, die bzw. der an einer mehrjährigen Seiteneinstiegsqualifizierung (SEQ) teilnehmen muss. Informationen zum Seiteneinstieg in den Schuldienst finden Sie hier.
Es lohnt sich also, wenn Sie Ihre Abschlüsse anerkennen lassen. Je nach Qualifikation haben Sie drei Möglichkeiten der „Anerkennung“:
- Zeugnisbewertung der ZAB: Die Zeugnisbewertung nennt u.a. die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem Ihr ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist (Bachelor, Master), und informiert zusätzlich über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.
- Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt für Mecklenburg-Vorpommern (siehe unten „im Ausland erworbene Lehrerqualifikationen“).
- Gleichwertigkeitsfeststellung mit einem anderen Beruf: Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. Welches Ihr deutscher Referenzberuf und welches die für Sie zuständige Stelle ist, können Sie hier herausfinden.
- 3. im Ausland erworbene Lehrerqualifikationen
Sie wurden außerhalb Deutschland zur Lehrerin bzw. zum Lehrer ausgebildet und haben diese Ausbildung abgeschlossen? Dann können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer in Ihrem Herkunftsland erworbenen Qualifikationen mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen.
Bitte senden Sie die folgenden Unterlagen per Post an:
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Referat 230,
Werderstraße 124,
19055 Schwerin:- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (PDF zum Ausdrucken),
- einen tabellarischen Lebenslauf (Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge/ Abschlüsse und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten) in deutscher Sprache,
- ein Identitätsnachweis,
- im Ausland erworbene Bildungsnachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise,
- eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat.
Sollte zunächst keine eindeutige Entscheidung möglich sein, werden vom Ministerium weitere Nachweise angefordert.
Die Unterlagen zu Nummer 4 bis 6 sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden. Krankenkassen und Pfarrämter u.a. sind dazu nicht befugt.
Fremdsprachige Nachweise sind in Form von Übersetzungen mit jeweils verbundener Kopie der im Ausland erworbenen Nachweise vorzulegen (erstellt von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer/Dolmetscher). Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, dass entweder eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung durch einen solchen bestätigt wird. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.
- Anerkennungsberatung
Wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung (insbesondere bei anderen Berufsabschlüssen) benötigen, können Sie sich an die jeweilige Beratungsstelle des IQ Netzwerks Mecklenburg-Vorpommern wenden.
- Rechtliche Grundlagen