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Wichtige Unterstützung für die Lehrkräfte

Die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte (upF) werden in ausgewählten Schulen zusätzlich zu den Lehrkräften eingesetzt. Sie sind für die unmittelbare unterrichtsbegleitende pädagogische Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern zuständig. Dabei helfen sie einerseits den Lehrkräften bei ihrer Tätigkeit und begleiten und unterstützen andererseits die Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen und schulischen Entwicklung und stärken ihre sozialen Kompetenzen.

Tätigkeitsschwerpunkte sind zudem Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben in Lerngruppen oder mit einzelnen Schülerinnen und Schülern nach Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft.

Des Weiteren gestalten upF Unterrichtsinhalte und Projekte unter Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft und führen Einzel- und Gruppenförderung mit den Schülerinnen und Schüler durch. Sie wirken bei der Erstellung von Berichten, Gutachten, Beurteilungen und Zeugnissen sowie bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unterrichtsbegleitender Maßnahmen sowie anderer schulischer Veranstaltungen mit und beraten die Erziehungsberechtigten.

Bei den upF handelt es sich um ausgebildete Fachkräfte mit schulrelevanten pädagogischen Kenntnissen und Erfahrungen.

Wichtige Informationen im Überblick

  • Was heißt "pädagogische Fachkraft"?

    Die unterstützende pädagogische Fachkraft ist keine Lehrkraft im Sinne des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie erteilt keinen eigenverantwortlichen Unterricht, sondern wirkt nach Anleitung durch die verantwortliche Lehrkraft überwiegend unterstützend bei der Durchführung beziehungsweise der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie bei schulischen Veranstaltungen mit.

    Wer sich in Mecklenburg-Vorpommern als upF bewerben kann, steht hier.

    Das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) § 2 Absatz 7 Nr. 1 bis 10 definiert pädagogische Fachkräfte wie folgt:

    1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige,

    2. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Nachweis sozialpädagogischer Ausbildung, Diplomsozialpädagoginnen und Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiterinnen und Diplomsozialarbeiter,

    3. Absolventinnen und Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Magister- oder Masterstudiengänge,

    4. Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen und Diplom-Erziehungswissenschaftler,

    5. Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,

    6. Erzieherinnen und Erzieher im jeweiligen Bereich, die eine Teilanerkennung für einen Fachschulabschluss als Krippenerzieherin oder Krippenerzieher, Kindergärtnerin oder Kindergärtner, Horterzieherin oder Horterzieher haben,

    7. Staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen von Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen,

    8. Personen mit der Befähigung für das Lehramt im Primarbereich, Sekundarbereich I oder Sonderpädagogik sowie Personen, die die erste Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich bestanden haben,

    9. Grundschullehrkräfte mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten,

    10. Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen.

  • Welche Aufgaben hat eine upF?

    Mit dem Ziel Schülerinnen und Schüler individuell zu fördern, werden an den öffentlichen Schulen durch die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen: 

    • Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Lerngruppen oder mit einzelnen Schülerinnen und Schülern nach Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft, 

    • Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von pädagogischen, sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Maßnahmen,

    • eigenverantwortliche Durchführung von Einzel- und Gruppenförderung von Schülerinnen und Schülern in Abstimmung mit der zuständigen Lehrkraft, 

    • Mitgestaltung von Unterrichtsinhalten und Projekten unter Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft, 

    • eigenständige Vorbereitung und Dokumentation der Tätigkeit, 

    • Mitwirkung bei der Beratung der Erziehungsberechtigten, 

    • Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Beurteilungen, Förderplänen und Zeugnissen, 

    • Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unterrichtsbegleitender Maßnahmen sowie anderer schulischer Veranstaltungen, 

    • Mitwirkung bei der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen schulischen, sozialen und medizinischen Maßnahmeträgern sowie anderen Einrichtungen, 

    • Wahrnehmung von Aufsichtsverpflichtungen und 

    • Teilnahme an Konferenzen, Beratungen und Fortbildungen. 

     

    Bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler nimmt die unterstützende pädagogische Fachkraft zusätzlich Aufgaben wahr: 

    • Übernahme der Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Unterrichtssituationen, die einer besonderen Fürsorge und Aufsicht bedürfen, 

    • Unterstützungsangebote im Sinne der Grundpflege, zum Beispiel Unterstützung bei Toilettengängen, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wickeln oder beim Platzieren und 

    • Hilfestellung bei der Begleitung, bei der Selbstbedienung und Selbstversorgung im Rahmen schulischer Veranstaltungen sowie vor und nach therapeutischen Maßnahmen. 

     

    In der sinnesspezifischen heilpädagogischen Frühförderung werden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen: 

    • Beratungsangebot für Eltern von Kindern mit Hör- und Seheinschränkungen, 

    • interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen an der sinnesspezifischen heilpädagogischen Förderung beteiligten Fachdisziplinen, 

    • Feststellung und Dokumentation der Fähigkeiten Hören und Sehen im pädagogischen Kontext unter dem Aspekt der Teilhabe und Partizipation, 

    • Erhebung des aktuellen Entwicklungsstandes mit Hilfe von Beobachtungsbögen und genormten pädagogisch-diagnostischen Testverfahren, 

    • Interpretation der Fähigkeiten Hören und Sehen vor dem Hintergrund des allgemeinen Entwicklungsstandes und der Teilhabeeinschränkung in weiteren Entwicklungsbereichen, 

    • Feststellung der Auswirkung der Sinnesschädigung auf andere Entwicklungsbereiche, 

    • eigenständiges Erstellen von Förderplänen und Entwicklungsberichten nach ICF-CY Standards, 

    • Planung, Durchführung und Dokumentation der Fördereinheiten und 

    • Planung und Durchführung von Eltern-Kind-Seminaren.

  • Was sind die Einsatzmöglichkeiten einer upF?

    Das Einsatzgebiet der upF im Primarbereich .... wird zeitnah hier veröffentlicht.

    Das Einsatzgebiet der upF im Sekundarbereich I wird u.a. das Angebot Berufsreife dual sein. Hierbei handelt es sich um ein besonderes schulisches Bildungsangebot mit hohem Praxisanteil im Rahmen der Flexiblen Schulausgangsphase, dessen Ziel es ist, die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Erlangung eines anerkannten Schulabschlusses zu führen und sie bei der Entwicklung konkreter beruflicher oder schulischer Anschlussperspektiven zu unterstützen. Schulen mit gehäuften Problemlagen ihrer Schülerschaft, deren prioritärer Unterstützungsbedarfe ganz wesentlich an Bedingungsfaktoren sozial deprivierter Lagen gekoppelt sind, sollen in dieser Zielsetzung eine besondere Stärkung erfahren. Die upF werden dazu flankierend für Begleitaufgaben, zur individuellen Unterstützung, zur Betreuung im Praktikum und zur Wahrnehmung der Bildungsberatung eingesetzt. Erfahrungen in der Berufsorientierung und in der Berufsberatung werden vorausgesetzt.

    Das Einsatzgebiet der upF in der beruflichen Bildung:

    In den beruflichen Schulen liegt ein Einsatzschwerpunkt der upF in den Fachpraktiker-Bildungsgängen für Schüler*innen mit Behinderungen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes bzw.  § 42r der Handwerksordnung. Diese Schüler*innen sind den theoretischen Anforderungen einer gängigen Berufsausbildung nicht gewachsen, die fachpraktischen Inhalte der Ausbildung werden darum stärker gewichtet bei einer gleichzeitigen Reduktion der Theorie.

    Weiterhin erfolgt der Einsatz der upF in den Klassen der Berufsvorbereitung (Berufsvorbereitungsjahr ein- und zweijährig (BVJ1, BVJ2), Berufsvorbereitungsjahr für Ausländer und Aussiedler (BVJA) und berufsvorbereitende Bildungsgänge (BvB)).

    Neben der gezielten Einzel- und Gruppenförderung von Schüler*innen gestalten die upF Projekte mit und arbeiten mit Eltern, Jugendämtern und Ausbildungspartnern (Agentur für Arbeit, Ausbildungs-/Praktikumsbetriebe, Bildungsträgern) zusammen.

  • Anforderungen

    - Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien 

    - Aufgeschlossenheit und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit den oben genannten Zielgruppen

    - Teamfähigkeit, Genderkompetenz, Belastbarkeit sowie Engagement und Flexibilität

    - Bereitschaft und Befähigung, sich für inhaltliche Schwerpunkte zu engagieren, diese konzeptionell umzusetzen beziehungsweise eigene Ideen zur konzeptionellen Weiterentwicklung einzubringen

    - grundlegende Kenntnisse im Umgang mit den gängigen Microsoft Office Programmen beziehungsweise die Bereitschaft, sich diese kurzfristig anzueignen.

  • Verdienst

    Die Verdienstmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern sind für unterstützende pädagogische Fachkräfte (upF) gut. UpF werden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Dabei sind upF in der Regel entsprechend der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert. Hierbei ist die Eingruppierung auf die Entgeltgruppe S 8b begrenzt. Bei Eingruppierung in die Stufe 1 in dieser Entgeltgruppe liegt der Bruttoverdienst bei monatlichen 3.012,84€. Je nach konkretem Tätigkeitsfeld und mitgebrachter Qualifikation kann aber auch eine andere Eingruppierung erfolgen.

    Eine Entgeltgruppe kann daher erst nach Prüfung durch die zuständige personalführende Dienststelle verbindlich mitgeteilt werden."

  • Teilzeit

    Die unterstützende pädagogische Fachkraft wird immer in Teilzeit eingestellt, in der Regel 30 von 40 Wochenstunden, z.T. aber auch abweichend. Achten Sie daher in der Stellenbeschreibung/Ausschreibung auf die diesbezügliche Angabe.

  • Rechtliche Grundlagen

    Verwaltungsvorschrift „Einsatz und Aufgaben der unterstützenden pädagogischen Fachkraft (upF) an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der pädagogischen Fachkraft in der sinnesspezifischen heilpädagogischen Frühförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 1. Juli 2021

    Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung für die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte vom 30. September 2020

    Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Kontakt

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